ZGB aufgrund welchem die Kantone in ihrer Privatrechtsgesetzgebung nachbarliche Zutrittsrechte vorsehen können. Bei diesen Zutrittsrechten ist charakteristisch, dass sie lediglich unter benachbarten Grundeigentümern Wirkung entfalten und ihrer Ausübung in zeitlicher Hinsicht beschränkt sind (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, ZGB, 6. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 695 ZGB). Da die dauernde und jederzeitige Benützung der Zufahrt auch für öffentliche Dienste gesichert sein muss, liegt auf der Hand, dass das Hammerschlagrecht für die rechtliche Erschliessung der Bauparzelle Nr. 0001 nicht genügt.