4.5 Nicht zu überzeugen vermag das Argument der Vorinstanz und der Beschwerdegegner bezüglich des Hammerschlagrechts, aus welchem sie eine rechtlich genügende Zufahrt ableiten wollen. Das Hammerschlagrecht ist in Art. 109 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) normiert. Bei diesem handelt es sich um ein privatrechtliches Instrument. Es stützt sich auf Art. 695 ZGB aufgrund welchem die Kantone in ihrer Privatrechtsgesetzgebung nachbarliche Zutrittsrechte vorsehen können.