a BauG für die Erschliessung der Bauparzelle Nr. 0001 genügen kann, ist diese doch weder für den Baustellenverkehr noch für öffentliche Dienste (z.B. Kehrichtabfuhr/Feuerwehr) ausreichend, welche ebenfalls durch Lastautomobile bzw. Lastfahrzeuge bewältigt werden. Dies umso weniger, als dass bei Lastwagen von einer Grundabmessung von 2.55 m und einem beidseitig erforderlichen Sicherheitszuschlag von 0.30 m ausgegangen wird (vgl. dazu VSS-Norm „Geometrisches Normalprofil, Grundabmessungen und Lichtraumprofil 640 201), womit eine Inanspruchnahme durch Lastfahrzeuge auch eine Überschreitung der lediglich auf 2.2 m rechtlich sicher gestellten Fahrbahnbreite zur Folge