Seite 8 Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG für die Erschliessung der Bauparzelle Nr. 0001 genügen kann, ist diese doch weder für den Baustellenverkehr noch für öffentliche Dienste (z.B. Kehrichtabfuhr/Feuerwehr) ausreichend, welche ebenfalls durch Lastautomobile bzw. Lastfahrzeuge bewältigt werden.