4.3 Wie bereits angetönt, ist die F. nicht im kommunalen Strassenverzeichnis aufgeführt, womit es sich dabei um eine Privatstrasse handelt, worauf kein öffentliches Fahrrecht lastet. Da die Beschwerdegegner nicht auf andere Weise auf ihre Bauparzelle gelangen können, sind sie darauf angewiesen, dass ihnen die F. zur Erschliessung kraft einer hinreichenden Fahrund Fusswegdienstbarkeit zur Verfügung steht. Zugunsten der Parzelle Nr. 0001 besteht gemäss dem Grundbuchauszug (act. 18.4) zulasten der Parzellen Nrn. 0008, 0009, 0005, 0010, 0004, 0011 und 0012 ein Fahrwegrecht, dessen Inhalt im Beleg 27/396 (act. 18.2) definiert wird: