Es sei nicht Sache der Gemeinden sowie der im öffentlich-rechtlichen Verfahren mit der Sache betrauten Rechtsmittelinstanzen, über den Bestand von privaten Rechtsverhältnissen zu entscheiden. Vorliegend könne nicht von einer offenkundigen Verletzung von Eigentumsrechten Dritter die Rede sein. Die Beurteilung des Dienstbarkeitsvertrags vom 15. April 1935 obliege folglich nicht dem Obergericht. Würde die F. nun plötzlich als ungenügende Erschliessungsstrasse erachtet, wären sämtliche über die F. erschlossenen Grundstücke widerrechtlich überbaut und damit auch das Grundstück der Beschwerdeführer nicht erschlossen.