Es wäre zudem weder mit dem Gleichbehandlungsprinzip noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, die Baureife der Parzelle Nr. 0001 zu verneinen, da Bewilligungen für Bauten entlang der F. bereits mehrfach erteilt worden seien. Die Beschwerdegegner lassen in der Stellungnahme vom 7. August 2020 (act. 26) und der Duplik vom 27. Januar 2021 (act. 41) festhalten, dass die Beschwerdeführer keine Zivilklage beim Zivilgericht eingereicht hätten. Es sei nicht Sache der Gemeinden sowie der im öffentlich-rechtlichen Verfahren mit der Sache betrauten Rechtsmittelinstanzen, über den Bestand von privaten Rechtsverhältnissen zu entscheiden.