Seite 7 Baustellenverkehr durch den Dienstbarkeitsvertrag nicht sichergestellt werden könne, stehe den Beschwerdegegnern das Hammerschlagrecht zur Verfügung. Es wäre zudem weder mit dem Gleichbehandlungsprinzip noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, die Baureife der Parzelle Nr. 0001 zu verneinen, da Bewilligungen für Bauten entlang der F. bereits mehrfach erteilt worden seien.