Ob eine Dienstbarkeit diesem öffentlich-rechtlichen Erfordernis genügt, hat die Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung des Baugesuchs zu entscheiden (ALEXANDER RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 12 S. 77 zu Art. 22 RPG). Ist der Inhalt der Dienstbarkeit nicht leicht feststellbar und ergibt die Auslegung kein unzweifelhaftes Resultat, ist die Baubewilligung zu verweigern, bis sich die Bauherrschaft - nötigenfalls mit Hilfe des Zivilrichters - einen hinreichenden Ausweis über die Berechtigung am Zufahrtsgrundstück