Über privatrechtliche Verhältnisse wird im Baubewilligungsverfahren zwar grundsätzlich nicht entschieden. Ausgenommen sind jedoch privatrechtliche Tatbestände, die von der Baugesetzgebung vorausgesetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt werden. Dies trifft im Kanton Appenzell Ausserrhoden namentlich bei der rechtlichen Sicherstellung einer über fremden Boden führenden Zufahrt zu (vgl. dazu Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG). Sie erfolgt zwar in den Formen des Zivilrechts, hat aber baupolizeiliche Bedeutung (Urteile VGE 17900 des Verwaltungsgerichts Bern vom 10. Mai 1990 E. 2, in: BVR 1990, S. 376; VGE 21729 vom 12. Januar 2004 E. 3.2, in: BVR 2004, S. 413).