4.1 Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2015 vom 5. April 2016 E. 2.2; BGE 136 III 130 E. 5.4.1). Diese rechtliche Sicherung umfasst den Nachweis, dass der Bauherr über dauernde ausreichende Benützungsrechte an einer Zufahrt verfügt oder dass ihm für den Ausbau die nötigen dinglichen Rechte zustehen (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, a.a.O., S. 743; ELOI JEANNERAT, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 35 zu Art. 19 RPG). Über privatrechtliche Verhältnisse wird im Baubewilligungsverfahren zwar grundsätzlich nicht entschieden.