2019, N. 12 zu Art. 29 VwVG). Infolgedessen hat die Gerichtsleitung den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (act. 16) mitgeteilt, dass das Obergericht bei der Prüfung der hinreichenden Erschliessung in die Beurteilung miteinbeziehen werde, dass das der Liegenschaft Nr. 0001 zustehende Fahrrecht gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 15. April 1935 (act. 18.2) auf eine Breite von 2.2 m beschränkt sei und dass das Fahrrecht nicht zum Befahren mit „Lastautomobilien“ berechtige.