Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides und Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Als Eigentümer der an die Bauparzelle anstossenden Parzellen Nr. 0004 und 0005, über welche die zur Erschliessung des Bauvorhabens vorgesehene F. verläuft, ist bei ihnen die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, womit sie durch den angefochtenen Rekursentscheid besonders berührt sind. Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.