16 Abs. 1 SHG). Sie werden gewährt, solange die Bedürftigkeit der unterstützten Person andauert. Aus wichtigen Gründen kann rückwirkend wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt werden (Art. 16 Abs. 2 und 3 SHG). Nach Art. 29 Abs. 1 SHG wird ein Verfahren zur Abklärung von Ansprüchen auf Sozialhilfe durch die hilfsbedürftige Person selber oder durch die Gemeinde eingeleitet. Die Kenntnis einer Notlage kann aufgrund des Gesuchs einer Person oder auf andere Weise erfolgen. Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt gemäss den kantonalen Verfahrensvorschriften (Abs. 2). Gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörde kann Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.