AR GVP 32/2020 Nr. 3783 Sozialhilferecht. Kostenübernahme für Notfallbehandlung. Die medizinischen Leistungserbringer sind mangels gesetzlicher Grundlage im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht legitimiert, in eigenem Namen ein Kostenübernahmegesuch bei der Sozialhilfebehörde einzureichen. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 04.12.2020, O4V 20 1