2.5.9. Die Überlegungen der Vorinstanzen beruhen somit auf sorgfältigen und umfassenden Sachverhaltsabklärungen, wobei die wesentlichen Gesichtspunkte unter Verwendung sachlicher Kriterien geprüft und mit den Interessen der Beschwerdeführerin abgewogen wurden. Das Ergebnis der vorliegend vorgenommenen, gedrängten Überprüfung der Seite 17 Verhältnismässigkeit ist sachgerecht und vertretbar, womit kein Ermessensfehler der Vorinstanzen ersichtlich ist. 2.6. Fazit