16.10, Plan Nr. 6 „Querprofil 1:100“, Abschnitt 175.50). Das Interesse an der Verfügungsfreiheit über ihr Eigentum ist gegenüber den vorerwähnten öffentlichen Interessen ohnehin bereits deshalb zu relativieren, weil die Beschwerdeführerin wegen des Revers grundsätzlich mit einer Eigentumsbeschränkung und dessen konkreten Folgen rechnen musste (vgl. hierzu bereits Erwägung 2.2. ff.). Inwiefern der geplante Verlauf der E.__________ darüber hinausgehend dennoch in unzumutbarer Weise als unverhältnismässig zu werten ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht.