2.5.8. Die vorrangige Berücksichtigung der öffentlichen Interessen ist im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Verhältnismässigkeitsprüfung auch deshalb vertretbar, weil das strittige Strassenbauprojekt die Interessen der Beschwerdeführerin in Abweichung des am 26. September 2012 erstellten Revers bereits beachtet. Ein Vergleich des erwähnten Revers mit dem Projekt zum Ausbau der E.____