Seite 16 Verkehrssicherheit stellt auf jeden Fall keine Ermessensüber- oder -Unterschreitung bzw. keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn deshalb von einer Reduktion auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte Trottoirbreite abgesehen wird. Mit selbigem Grund kann auch die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Alternative eines ebenerdigen, in die Fahrbahn integrierten Trottoirverlaufs nicht als rechtswidrige Ermessensausübung angesehen werden. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gegenbeispiele nichts ändern.