Hinzu kommen die auf diesem Strassenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (wobei die Beschwerdeführerin sogar anmerkt, es käme auch vor, dass Anwohner mit Tempo 60 bis 70 km/h die Strasse passieren würden, vgl. act. 16.6, S. 2) und der anlässlich der Einspracheverhandlung erwähnte, nicht seltene Schwerverkehr (act. 16.4/17, S. 4), was die Gefahr für Fussgänger zusätzlich erhöht. Die Begründung der Vorinstanz mittels Verweis auf den Aspekt der