Die Begegnung zweier Fussgänger ist in diesem Bereich eingeschränkt und Überholmanöver können nur ungenügend durchgeführt werden. Dem Grundsatz nach sind derart schmale Gehwege nur punktuell bei Engstellen, nicht aber über längere Strecken zu planen (VSS Nr. 640 070, Tabelle 3 zu Ziff. 17.2, vgl. auch act. 14.2). Wird berücksichtigt, dass der Strassenabschnitt vor dem Gebäude der Beschwerdeführerin zu einem Wanderweg zählt, auf dem lebensnah auch mit Wandergruppen zu rechnen ist, fragt sich, ob nicht bereits die geplante Gehwegbreite von 1.75 Metern unzureichend ist, um eine problemlose Begegnung bzw. ein Überholen zu ermöglichen.