2.5.7. Zur Frage, ob die Reduktion der Trottoirbreite von 1.75 Metern auf 1.5 Metern zu einem verhältnismässigeren Eigentumseingriff führen würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich eine Breite der Gehfläche zwischen 1.5 und 1.75 Metern bereits auf dem untersten Niveau des Spektrums befindet, welches den Gehkomfort in Abhängigkeit zur Gehwegbreite stellt. Die Begegnung zweier Fussgänger ist in diesem Bereich eingeschränkt und Überholmanöver können nur ungenügend durchgeführt werden.