ermessens: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 105). Die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Verkehrssicherheit der Bewohner der Wohnzone W2 sind sodann nachvollzieh- und vertretbar, führt ein bergseitiger Gehwegverlauf in casu doch zu einem erhöhten Schutz der Anwohner von Wohnzone W2. Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb ein Trottoir auf der nördlichen Strassenseite für sie vorteilhafter sei. Das Trottoir bildet definitionsgemäss Bestandteil der Strasse (Art. 10 Abs. 1 lit.