Die Auswahl aus mehreren möglichen Varianten muss Sache der politischen Instanz sein und bleiben (vgl. auch Entscheid des Aargauischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 1994, in: AGVE 1995, S. 352, 360). Der Vorvorinstanz kommt in diesem Zusammenhang überdies auch ein sog. Managementermessen zu, da die Frage, ob die Errichtung eines beidseitigen Gehwegs unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, evidentermassen mit Mehrkosten verbunden wäre und der Entscheid darüber grundsätzlich ebenfalls nicht von der gerichtlichen Instanz gefällt werden darf (vgl. zum Begriff des Management-