Seite 15 Hauptvariante wertend gegenüberstellen, ginge es über die ihm zugedachte Funktion hinaus, nämlich die Überprüfung eines konkreten Anfechtungsobjekts auf seine Rechtmässigkeit. Die Auswahl aus mehreren möglichen Varianten muss Sache der politischen Instanz sein und bleiben (vgl. auch Entscheid des Aargauischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 1994, in: AGVE 1995, S. 352, 360).