Bei der Frage, ob diese vorgeschlagene Alternative eine verhältnismässigere Lösung darstellen würde, hat das Obergericht auf die sachgerechte Ermessenausübung und die damit verbundene Interessenabwägung der Vorinstanzen abzustellen. Es liegt im Wesen des Strassenbaus, dass kaum je eine einzige Variante in Betracht kommen kann. Müsste das Obergericht beliebige Nebenvarianten in die Beurteilung miteinbeziehen und der