Ist der Strassenplanentscheid nämlich sachlich haltbar und zweckmässig, vermag er auch die Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 BV für sich zu entscheiden. Die Vorinstanz hat hierfür eine Abwägung vorgenommen, welche das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StrG) und die durch den Eingriff beeinträchtigten Privatinteresse der Beschwerdeführerin miteinander vergleicht.