2016, S. 588 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.). 2.5.5. Nach dem Erwähnten steht es dem Obergericht nicht zu, einen sachlich haltbaren und zweckmässigen Strassenplanentscheid zu ändern, selbst wenn es eine andere Lösung ebenfalls als zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde. Ist der Strassenplanentscheid nämlich sachlich haltbar und zweckmässig, vermag er auch die Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 BV für sich zu entscheiden.