Insbesondere die Strassenplanung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei welcher der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offensteht (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt im Übrigen nicht, dass sich die Enteignung bzw. die Eigentumsbeschränkung auf das absolut Notwendige beschränkt. Vielmehr darf sie sich auf alles erstrecken, was in rechtlicher wie technischer Hinsicht zur angemessenen Realisierung des ins Eigentum eingreifenden Vorhabens erforderlich ist (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 588 f.;