praxisgemäss besonders im Zusammenhang mit Strassenbauprojekten Zurückhaltung, weil die kommunalen und kantonalen Behörden (in casu übt das Departement Bau und Volkswirtschaft und damit die Vorinstanz die Oberaufsicht über den Vollzug des Strassengesetzes aus, Art. 4 Abs. 2 StrG) bei deren Konkretisierung über besondere Fachkenntnisse verfügen, respektive ihnen eine grössere Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen zukommt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [810 15 330] vom 18. Januar 2017 E. 2;