StrG erwähnten Grundsätze bilden Entscheidungskriterien und Zielvorgaben, die keine absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen andere Grundsätze sowie anderswo gesetzlich fixierte Vorschriften - konkret dem geltend gemachten Eingriff in die Eigentumsfreiheit - abgewogen werden müssen. Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage, wohingegen die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interesse weitgehend eine Ermessensfrage darstellt, in welche das Obergericht aufgrund seiner vorliegend eingeschränkten Kognition nur eingreifen darf, wenn die