2.5.4. Die in Art. 3 StrG erwähnten Grundsätze bilden Entscheidungskriterien und Zielvorgaben, die keine absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen andere Grundsätze sowie anderswo gesetzlich fixierte Vorschriften - konkret dem geltend gemachten Eingriff in die Eigentumsfreiheit - abgewogen werden müssen.