Die im Weiteren nötige Erforderlichkeit einer Massnahme ist dann gegeben, wenn es bezüglich der beeinträchtigten Interessen in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Letztendlich muss die Massnahme angemessen oder zumutbar sein, damit sie nicht ausser Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, sodass die erwartete Wirkung der Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch sie beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen darf (ASTRID EPINEY, a.a.O., Rz. 70 zu Art. 5 BV; Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2019 vom 10. Juli 2019 E. 3.2.1.).