2.5.2. Die Vorvorinstanz bringt unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit vor, sie sei an die Grundsätze der Verkehrssicherheit sowie den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, die es auch beim Strassenbau zu berücksichtigen gäbe (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a StrG), gebunden. Da es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe handle, käme ihr bereits bei deren Umsetzung ein gewisser Ermessensspielraum zu, solange ihr Handeln nicht deutlich anderen Normen widerspreche (act. 13, S. 7 f.). Bereits durch die Tatsache, dass die E.__