Schliesslich spricht sich die Beschwerdeführerin gegen eine Trottoirbreite von 1.75 Metern aus, da das Argument der Vorinstanz, diese Breite sei durch die technische Durchführung der Trottoir- Reinigung gerechtfertigt, unzulässig sei. Hierzu werden ebenfalls mehrere Beispiele aus der D.__________ angefügt, wo die Gehwegbreite von 1.75 Metern unterschritten worden und eine Reinigung offenbar ebenfalls möglich sei (act. 3, S. 12).