Bereits der Umstand, dass realistischerweise mit einer Begehung der E.__________ durch die anliegenden Gebäudebenützer gerechnet werden muss (selbst wenn die Benützung relativ gering ausfällt), reicht nach dem Gesagten aus, um das öffentliche Interesse in Form der Gewährung der Verkehrssicherheit bejahen zu können. Hinzu kommt, dass es sich gemäss der Einspracheverhandlung der Vorvorinstanz um eine verhältnismässig enge Strecke mit teilweise mangelhaften Ausweichmöglichkeiten für Fussgänger handelt, die angeblich nicht selten auch von LKW’s befahren wird (vgl. act. 4.16/17, S. 5;