Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass diese Enteignungsvoraussetzung bereits vorliegt, wenn zumindest mit einer geringen Fussgängerfrequenz zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.329/2003 vom 29. September 2003 E. 4.2; 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.2). Bereits der Umstand, dass realistischerweise mit einer Begehung der E.__________ durch die anliegenden Gebäudebenützer gerechnet werden muss (selbst wenn die Benützung relativ gering ausfällt), reicht nach dem Gesagten aus, um das öffentliche Interesse in Form der Gewährung der Verkehrssicherheit bejahen zu können.