führen kann, das öffentliche Interesse a priori zu verneinen. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass diese Enteignungsvoraussetzung bereits vorliegt, wenn zumindest mit einer geringen Fussgängerfrequenz zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.329/2003 vom 29. September 2003 E. 4.2; 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.2).