2.4.3. Ob ein öffentliches Interesse vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach der Verfassung und der sie konkretisierenden Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 1P.329/2003 vom 29. September 2003 E. 4.1). Die von der Vorvorinstanz genannten Normen weisen richtigerweise darauf hin, dass der die Verkehrssicherheit berücksichtigende Strassenausbau ein öffentliches Interesse berücksichtigt (so explizit Art. 3 Abs. 2 lit. b StrG).