Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin die Annahme auf, der sich auf der E._________ befindende Wanderweg würde für gewöhnlich an Wochenenden benützt, an denen der Betrieb der Strasse ohnehin bescheiden sei. Auch gäbe es attraktivere Umgehungsmöglichkeiten (act. 3, S. 7 f.).