Unter Hinweis auf den vorinstanzlich durchgeführten Augenschein bringt die Beschwerdeführerin vor, ein neues Trottoir würde keinen massgebenden Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten, da weder die Arbeitskräfte der anstossenden Industrie- und Gewerbezone noch die Bewohner der Bauten in der anstossenden Landwirtschaftszone ein solches Trottoir tatsächlich benützen würden. Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin die Annahme auf, der sich auf der E._________ befindende Wanderweg würde für gewöhnlich an Wochenenden benützt, an denen der Betrieb der Strasse ohnehin bescheiden sei.