Seite 10 erforderlich wie auch eine Trottoirbreite von 1.75 Metern zulässig sei (act. 13, S. 5). In der anschliessenden Replik der Beschwerde-führerin streitet diese die gesetzliche Grundlage nicht mehr ab, streicht jedoch heraus, dass die vorgenannten VSS-Normen verhältnismässig und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten anzuwenden seien, was bezüglich der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit im Detail noch zu diskutieren sei (act. 21, S. 3). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der gesetzlichen Grundlage.