Zu Recht hebt die Vorvorinstanz das Missverständnis bezüglich des Begriffes des Lichtraumprofils hervor, womit der „lichte Raum“ über der Fahrbahn oder einem Gehweg, keinesfalls aber die Fahrbahnbreite gemeint sei. Es wird auf die in casu tatsächlich einschlägigen VSS-Normen SN 640 045 sowie 640 070 verwiesen und stichhaltig erklärt, weshalb demnach einerseits eine Mindestfahrbreite von 5.0 Metern