2.3.2. Die Vorvorinstanz weist im Anschluss an diese Vorbringen darauf hin, dass Art. 17 der Strassenverordnung (StrV, bGS 731.111) für das Gemeindestrassennetz auf die VSS- Normen verweise, wie es auf kommunaler Ebene auch Art. 20 Strassenreglement der D.__________ anordne. Zu Recht hebt die Vorvorinstanz das Missverständnis bezüglich des Begriffes des Lichtraumprofils hervor, womit der „lichte Raum“ über der Fahrbahn oder einem Gehweg, keinesfalls aber die Fahrbahnbreite gemeint sei.