__ nicht mehr das erwähnte gesetzliche Mass, sondern primär die einschlägigen Fachnormen anwendbar. Bei letzterer handle es sich um die VSS-Norm 640 021, welche in Ziffer 6 sogar für Lastwagen einzig ein Lichtraumprofil von 4.50 Metern vorsähe. Die Vorinstanz habe es somit unterlassen, zu begründen, weshalb für den konkreten Strassenabschnitt dennoch eine Strassenbreite von 5.0 Metern erforderlich sei, wenn nach der zitierten Norm bereits eine geringere Strassenbreite ausreichen würde (act. 3, S. 6 f.).