In der Lehre wird sogar diskutiert, ob in einer allfälligen Einwilligung eine „Ausnahme“ vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erblickt werden kann (vgl. hierzu ASTRID EPINEY, in: W ALDMANN/BELSER/ EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Rz. 32 zu Art. 36 BV). Diese (dogmatischen) Fragen können jedoch offen bleiben, da selbst unter der Prämisse eines Eingriffs in den Grundrechtsbereich die erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 36 BV erfüllt sind, wie nachfolgend darzutun sein wird. 2.3. Gesetzliche Grundlage