2.2.5. Nach dieser Darlegung liesse sich zudem die Überlegung anstellen, ob die Billigung des Revers wegen dessen absehbaren Folgen auch in puncto der in der Beschwerde geltend gemachten Eigentumseinschränkungen nicht eine Eingriffseinwilligung in den Schutzbereich des Grundrechts der Eigentumsfreiheit darstellt. Im konkreten Fall wäre demnach die Reichweite des grundrechtlichen Schutzbereiches durch die Einwilligung im selbigen Umfang zumindest zu reduzieren. In der Lehre wird sogar diskutiert, ob in einer allfälligen Einwilligung eine „Ausnahme“ vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erblickt werden kann (vgl. hierzu ASTRID