Vor diesem Hintergrund mutet vorliegend auch die Berufung auf Nutzungseinschränkungen widersprüchlich an, die sich zwar auf eine Fläche ausserhalb der festgelegten Baulinie auswirken, jedoch unmittelbar und einzig durch die Verbreiterung des betreffenden Strassenabschnittes hervorgerufen werden. Entscheidend ist, dass durch den Konnex zwischen der Strassenverbreiterung und der geltend gemachten Nutzungseinschränkungen letztere für die Beschwerdeführerin vorhersehbar waren. Die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvorgänger haben damals den Revers akzeptiert und liessen diesen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.