Widersprüchliches Verhalten von Privaten findet keinen Rechtsschutz. Namentlich handelt widersprüchlich, wer eine Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer Begünstigung geführt hat, später ausdrücklich oder stillschweigend in Abrede stellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2015, S. 162 f.). Vor diesem Hintergrund mutet vorliegend auch die Berufung auf Nutzungseinschränkungen widersprüchlich an, die sich zwar auf eine Fläche ausserhalb der festgelegten Baulinie auswirken, jedoch unmittelbar und einzig durch die Verbreiterung des betreffenden Strassenabschnittes hervorgerufen werden.