2.2.4. Nach dem Ausgeführten zeichnet sich ab, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgänger seit Ende 1993 damit rechnen mussten, dass die E._________ dereinst ausgebaut und dass dadurch die Erschliessung des Parkdecks und der Garage beeinträchtigt wird, was sich explizit aus dem Revers vom 26. September 2012 ergibt (act. 16.4/8). Grundsätzlich sind auch die Privaten im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gem. Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gebunden. Widersprüchliches Verhalten von Privaten findet keinen Rechtsschutz.